Abzugsfähige Geschenke: Wann und wie du Steuern sparen kannst!

Geschenke steuerlich absetzbar

Du hast schon oft darüber nachgedacht, ob es eine Möglichkeit gibt, Geschenke steuerlich absetzen zu können? Wir erklären Dir in diesem Beitrag, wann Geschenke abzugsfähig sind und wie die steuerliche Absetzbarkeit geregelt ist!

Geschenke sind in der Regel nicht abzugsfähig. Allerdings gibt es ein paar Ausnahmen, zum Beispiel bei Geschenken an gemeinnützige Organisationen oder wohltätige Zwecke. In diesem Fall kannst Du bestimmte Geschenke in Deiner Steuererklärung als „Wohltätigkeitszahlungen“ absetzen. Außerdem können bestimmte Geschenke an Geschäftspartner und Kunden abzugsfähig sein, solange sie innerhalb bestimmter finanzieller Grenzen liegen. Es lohnt sich, Dich bei Deinem Steuerberater zu erkundigen, ob Deine Geschenke steuerlich absetzbar sind.

Geschenke bis 35 €: Steuern als Betriebsausgabe abziehen

Du musst bei Geschenken bis zu 35 € nicht nur die Ausgaben, sondern auch die Steuern, die du darauf zahlst, als Betriebsausgabe abziehen. Bei Geschenken, die mehr als 35 € kosten, hast du diese Möglichkeit leider nicht. Dann musst du nicht nur die Kosten des Geschenks tragen, sondern auch die Steuern, die du darauf zahlst, werden nicht als Betriebsausgabe abgezogen. Auch der Vorsteuerabzug entfällt dann.

Geschenke an Kunden oder Geschäftsfreunde: 35€-Grenze beachten!

Du hast ein Geschenk für deinen Geschäftsfreund oder Kunden ausgesucht und es überschreitet die 35 €-Grenze? Kein Problem, aber du musst damit rechnen, dass es nicht steuerlich abziehbar ist! Die 35 €-Grenze pro Person und pro Jahr gilt für alle Geschenke, die du an diese Person machst. Selbst wenn du Geschenke unterhalb dieser Grenze verschenkst, werden sie nicht mehr als abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt. Deswegen ist es wichtig, dass du vor dem Kauf eines Geschenkes für deinen Kunden oder Geschäftsfreund überlegst, welche Geschenke du ihm machen möchtest und dann die Kosten im Auge behältst. So kannst du sicherstellen, dass du nicht zu viel Geld ausgeben und somit steuerlich nicht abziehbare Geschenke machen musst.

Geschenke für liebe Menschen: Aufmerksamkeiten bis 60€

Du musst eine Aufmerksamkeit überreichen, hast aber keine Ahnung, was du einem lieben Menschen schenken kannst? In solchen Fällen sind Aufmerksamkeiten wie Geschenke oder kleine Aufmerksamkeiten eine schöne Möglichkeit, jemanden zu überraschen. Dazu zählen vor allem Sachzuwendungen aus Anlass eines persönlichen Ereignisses, wie zum Beispiel Geburtstag, Hochzeit oder Abschied. Doch es muss nicht immer etwas Teures sein. Der Wert der Zuwendung darf laut § 4 Abs. 5 EStG 60 Euro nicht übersteigen. Diese gilt es zu beachten, wenn du jemandem eine Freude machen möchtest. Ein kleines Präsent oder eine kleine Aufmerksamkeit kann eine große Freude auslösen und ersetzt oftmals teure Geschenke.

Aufmerksamkeiten schenken – steuerfrei nach §37b EStG

Du hast ein besonderes persönliches Ereignis und möchtest schenken? Dann solltest Du darauf achten, dass diese Aufmerksamkeiten nicht steuerbar sind. Laut § 37b EStG sind sie nämlich nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Aber was zählt denn überhaupt zu den Aufmerksamkeiten? Damit sind meist materielle Geschenke gemeint, wie zum Beispiel eine Uhr, Schmuck oder andere Gegenstände. Doch auch Dienstleistungen und Erfahrungen, wie zum Beispiel ein Gutschein für ein Wellness-Wochenende, gehören dazu. Unabhängig davon, ob Du etwas Schenkst oder eine Aufmerksamkeit erhältst – Du musst Dir keine Gedanken über Steuern machen. Denn Aufmerksamkeiten sind auch in finanzieller Hinsicht eine schöne Geste.

Geschenke abzugsfähig pauschalieren Steuererklärung

Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG: Sachzuwendungen & Geschenke besteuern

Du hast bestimmt schon mal von der Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG gehört. Dieses Gesetz besagt, dass betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die zusätzlich zur vereinbarten Leistung oder zum Arbeitslohn gewährt werden, sowie Geschenke, die nicht in Geld bestehen, besteuert werden müssen. Mit diesem Gesetz möchte der Staat sicherstellen, dass Arbeitnehmer die in Sachzuwendungen und Geschenken enthaltenen Vorteile steuerlich erfassen. So können diese nicht unerlaubterweise zur Steuerersparnis genutzt werden.

§ 37b EStG: Arbeitgeber können Arbeitnehmer bis zu 10.000€ unterstützen

Du fragst dich, was genau die 37b EStG ist und was darunter versteuert wird? § 37b EStG besagt, dass Arbeitgeber Zuwendungen an Arbeitnehmer bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro über einen pauschalen Steuersatz von 30 % übernehmen dürfen. Dies beinhaltet zusätzlich zur Einkommenssteuer auch die Sozialabgaben, die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag. Damit können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine finanzielle Unterstützung anbieten.

Steuererklärung: Pauschalierung bis zu 30 % ausschließlich bei <10000 € pro Empfänger/Jahr

Du kannst bei deiner Steuererklärung bis zu 30 % deiner Aufwendungen inklusive Umsatzsteuer steuermindernd geltend machen. Diese sogenannte Pauschalierung ist aber ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen je Empfänger und Jahr oder pro Zuwendung mehr als 10000 Euro betragen. Dies regelt § 37b Abs 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. Wenn du mehr als 10000 Euro pro Jahr und Empfänger ausgegeben hast, kannst du deine Aufwendungen trotzdem noch steuermindernd geltend machen. Dafür musst du aber die einzelnen Ausgaben angeben und nachweisen.

Geschenke an Kunden und Mitarbeiter absetzen: 35€ pro Person

Du als Unternehmer kannst Geschenke an Kunden und Geschäftspartner bis zu einem Betrag von 35 Euro pro Person und Jahr als Betriebsausgaben absetzen. Wenn das Geschenk mehr als 35 Euro kostet, musst du leider die gesamten Ausgaben selbst tragen. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Ein Geschenk an einen deiner Mitarbeiter ist immer als Betriebsausgabe absetzbar. Ein nettes Geschenk ist eine schöne Anerkennung für die geleistete Arbeit und ein Zeichen des Dankes. Du kannst deinen Mitarbeitern somit eine Freude machen, ohne deinen Gewinn zu schmälern.

Mitarbeitergeschenke bis zu 60 Euro: Steuern sparen

Du kannst nicht nur Steuern sparen, wenn du Mitarbeitergeschenke bis zu einem Wert von 60 Euro brutto pro Anlass und Monat verschenkst. Du musst allerdings einige Dinge beachten. Zum Beispiel musst du genau notieren, was du verschenkst und vor allem zu welchem Anlass. Nur so kannst du die Geschenke als Betriebsausgabe geltend machen und Steuern sparen. Zudem solltest du auch darauf achten, dass die Geschenke einen angemessenen Wert haben und nicht zu üppig ausfallen. Wenn du diese Tipps befolgst, kannst du deine Mitarbeiter mit einem netten Geschenk überraschen und gleichzeitig Steuern sparen.

Steuerfreies Geschenk bis zu 50 Euro: Danke sagen und Geld sparen

Seit dem 1. Januar 2022 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern steuerfrei bis zu 50 Euro pro Monat an Geschenken machen. Das ist eine Erhöhung gegenüber dem Jahr 2021, in dem die Höchstgrenze bei 44 Euro pro Monat lag. Damit kannst du deinem Chef oder deiner Chefin zeigen, dass du deine Arbeit schätzt und ihm oder ihr danke sagen. Durch die Erhöhung der Höchstgrenze kannst du auch größere Geschenke machen, ohne dass dein Chef oder deine Chefin dafür Steuern zahlen muss. Eine tolle Möglichkeit, jemandem Danke zu sagen und gleichzeitig ein bisschen Geld zu sparen.

Geschenke abzugsfähig machen: Steuerersparnis durch Abschreibung

Geschenke bis zu 60 €: Steuerfrei & Begrenzt auf 50 € pro Monat

Du hast einen persönlichen Anlass? Dann kannst du dich freuen, denn dein Arbeitgeber darf dir eine Aufmerksamkeit gewähren. Diese kann in Form eines steuerfreien Geschenks bis zu 60 € erfolgen. Es ist also zusätzlich zu den gesetzlichen 50 € Sachbezügen möglich. Doch beachte, dass die Sachbezüge auf 50 Euro pro Monat begrenzt sind. Damit du nicht über dein Budget hinausgehst, solltest du deine Ausgaben immer genau planen.

Geschenke an Geschäftspartner: EStG gibt 35€ Freigrenze

5 Satz 1 EStG).

Du hast ein Geschenk für einen Geschäftspartner anstehen und fragst Dich, wie hoch es sein darf? Dann lautet die Antwort: Bis zu 35 Euro pro Person und Jahr. Wenn Du mehr ausgibst, kannst Du die Kosten leider nicht von Deiner Steuer absetzen. Der Paragraph 4 Absatz 5 Satz 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) besagt, dass jegliche Aufwendungen, die über die Freigrenze von 35 Euro hinausgehen, nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden. Es lohnt sich also, darauf zu achten, dass Du nicht mehr als 35 Euro pro Person und Jahr für Geschenke an Geschäftspartner ausgibst.

Aufmerksamkeiten richtig verschenken: Richtlinien & Tipps

Du weißt, dass Aufmerksamkeiten eine nette Geste sind, aber du willst trotzdem, dass alles seine Richtigkeit hat? Dann haben wir hier einige Tipps für dich. Es ist wichtig, dass du feste Regeln für Aufmerksamkeiten setzt. Der Wert der Aufmerksamkeit darf dabei die Summe von 60 Euro brutto nicht überschreiten. Das ist wichtig, weil Aufmerksamkeiten mit einem Wert über 60 Euro als Geschenke gelten. Beispiele für persönliche Anlässe bei Kunden, Geschäftspartnern und Co sind deren Geburtstage, Jubiläen oder eine Hochzeit. Dabei kannst du auch eine Karte, ein Blumenstrauß oder ein Geschenk verschicken. Es ist wichtig, dass du dich an die Regeln hältst, um nicht in Schwierigkeiten zu geraten. Aufmerksamkeiten sind ein tolles Mittel, um deine Kunden und Geschäftspartner zu schätzen und ihnen eine Freude zu bereiten. Achte dabei aber auf die Richtlinien, um ein gutes Verhältnis zu erhalten.

Geschenke an Kunden/Mitarbeiter: 35 Euro-Grenze beachten!

Willst du als Unternehmer Geschenke an Kunden oder Mitarbeiter verschenken, solltest du darauf achten, dass die Kosten nicht die 35-Euro-Grenze überschreiten. Wenn du mehr als 35 Euro für ein Geschenk ausgibst, kannst du diese Aufwendungen leider nicht als Betriebsausgabe absetzen und auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. In deiner Buchhaltung musst du dann die Geschenke auf gesonderten Konten erfassen. Für Geschenke, die die 35-Euro-Grenze übersteigen, gilt: Wenn du bei mehrmaliger Vergabe an einen Empfänger in einem Kalenderjahr die 35 Euro übersteigst, musst du die gesamten Aufwendungen als Betriebsausgabe angeben. Hier empfiehlt es sich, eine genaue Aufzeichnung zu führen, um eventuelle Nachfragen des Finanzamts beantworten zu können.

Flexibel bleiben: Geschenke über 35 Euro nach § 37b EStG versteuern

Du hast ein Geschenk, das mehr als 35 Euro kostet? Dann musst du es nicht bei deiner Bilanz mit einrechnen. Stattdessen kannst du es nach § 37b EStG pauschal versteuern. Dadurch wird es zwar zu einer Steuerpflichtigen Zuwendung, aber du bleibst finanziell flexibel.

Dabei ist zu beachten, dass du alles genau aufschreiben musst, was du verschenkst. Sonst kann es vorkommen, dass du den Geschenkbetrag nicht als Pauschale versteuern kannst. Auch müssen die Geschenke nicht nur an Menschen, sondern auch an Vereine oder Stiftungen übergeben werden, um die Pauschalregelung in Anspruch nehmen zu können.

Also schau dir deine Geschenke genau an und entscheide, ob du die Pauschalregelung von § 37b EStG nutzen möchtest. So kannst du dir sicher sein, dass du finanziell flexibel bleibst.

Steuer- und Sozialversicherungsfreie Sachbezüge für Mitarbeiter

Wenn du deinen Mitarbeitern eine Freude machen möchtest, dann sind Sachbezüge eine tolle Möglichkeit. Diese können bis zu 50 Euro im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei sein. Ein besonderer Anlass, wie zum Beispiel ein Geburtstag oder eine Hochzeit, bietet dir die Gelegenheit, Aufmerksamkeiten bis zu 60 Euro ohne Abgaben oder Steuern zu überreichen. So kannst du deinen Mitarbeitern eine Freude machen und sie für ihre Leistungen anerkennen.

Geschenke bis 35€ – SKR03 Einkommensteuer Pauschale spart Geld

Du hast ein Geschenk im Wert von bis zu 35 Euro im Sinn? Dann kannst Du beim Kauf eine Pauschale für die Einkommensteuer SKR03 vereinbaren. Mit einer solchen Vereinbarung spart man sich den Aufwand, die Steuer auf den Einkauf zu berechnen und zu zahlen. Auch die Höhe der Pauschale ist vorgegeben: 4630/4631 Euro. Diese Pauschale wird vom Finanzamt erstattet und kann bei jedem Einkauf in Anspruch genommen werden. Eine vorteilhafte und kostengünstige Lösung, um Geld beim Einkaufen zu sparen.

Buchhalterisch korrekt Sachzuwendungen an Arbeitnehmer verbuchen

Du musst als Arbeitgeber Sachzuwendungen an Deine Arbeitnehmer buchhalterisch korrekt verbuchen. Dazu musst Du die Beträge auf das Konto „Sachzuwendungen und Dienstleistungen an Arbeitnehmer“ 4152 (SKR 03) bzw 6072 (SKR 04) buchen. Zusätzlich musst Du eine pauschale Steuer auf das Konto „Pauschale Steuern und Abgaben für Arbeitnehmer“ 4198 (SKR 03) bzw 6039 (SKR 04) verbuchen. Es ist wichtig, dass die Buchungen korrekt erfolgen, da ansonsten steuerliche Nachteile entstehen können. Solltest Du Dir unsicher sein, wie die richtige Buchung erfolgt, kannst Du Dich an einen Steuerberater wenden, der Dir professionell weiterhelfen kann.

Geschenke an Geschäftsfreunde: Steuerliche Beträge beachten!

Du hast einen Geschäftspartner oder einen Kunden und willst ihm ein kleines Geschenk machen? Dann solltest Du wissen, dass laut Steuergesetz Aufwendungen für betrieblich veranlasste Geschenke an Geschäftsfreunde, Kunden und weitere nicht eigene Arbeitnehmer nur bis zu einem bestimmten Betrag steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können. Dieser Betrag liegt bei zusammengerechnet 35 Euro pro Empfänger und Kalenderjahr. Es lohnt sich also, Deine Ausgaben im Blick zu behalten, um nicht über diesen Betrag hinauszugehen. Außerdem ist es auch eine schöne Geste, dem Empfänger etwas kleines und persönliches zu schenken, egal ob es sich dabei um ein Geschenk oder eine Aufmerksamkeit handelt. So wird sichergestellt, dass das Geschenk wirklich ankommt.

Aufmerksamkeiten vs. Geldzuwendungen: Was ist der Unterschied?

Du hast schon mal von Aufmerksamkeiten gehört? Es handelt sich dabei um Sachzuwendungen, die Dir oder Deinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Der Wert dieser Aufmerksamkeiten darf höchstens 60 € betragen. Dazu gehören zum Beispiel Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger. Anders als Aufmerksamkeiten sind Geldzuwendungen stets zum Arbeitslohn zu zählen, auch wenn ihr Wert gering ist. Es ist also wichtig, dass Du Dir bei der Annahme solcher Geschenke stets bewusst bist, dass es sich bei Geldzuwendungen immer um Arbeitslohn handelt.

Schlussworte

Geschenke sind abzugsfähig, solange sie bestimmten Bedingungen entsprechen. Die Geschenke müssen wohltätigen Zwecken dienen und dürfen nicht in einer Weise gegeben werden, um einen persönlichen Nutzen zu erzielen. Auch müssen sie als Spenden unter dem staatlichen Steuergesetz anerkannt werden. Wenn du also geschenke machst, die diesen Bedingungen entsprechen, kannst du sie von deiner Steuer abziehen.

Daher kann man sagen, dass Geschenke, die man macht, unter bestimmten Bedingungen steuerlich absetzbar sind. Wenn du also gern Geschenke machst, solltest du dich über die steuerlichen Richtlinien informieren, um zu sehen, ob du etwas davon wieder zurückbekommen kannst.

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